UFA Elternratgeber

Hinweise für den Kinobesuch mit Kindern

Liebe Eltern,

das Jugendschutzgesetz beschränkt zum Schutz Ihrer Kinder den Zugang zu bestimmten Vorführungen. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen vor dem geplanten Kinobesuch im UFA Palast Stuttgart.

Bitte beachten Sie die Altersfreigabe des jeweiligen Kinofilms. Die Altersfreigabe eines Filmes ist grundsätzlich bindend und kann nicht durch die Begleitung der Eltern (Personensorgeberechtigt) oder einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben werden. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.fsk.de.

Beachten Sie bitte neben der Altersfreigabe auch die zeitlichen Einschränkungen, wann Ihr Kind eine Filmvorführung alleine besuchen darf. Wenn das Jugendschutzgesetz eine Filmvorführung im Beisein einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt, bitten wir Sie unser Formular komplett auszufüllen und Ihrem Kind mitzugeben.

Einen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz haben wir für Sie im folgenden bereitgestellt.  Auch haben wir für Sie ein Formular für eine Erziehungsbeauftragung als Download zur Verfügung gestellt.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern viel Spaß und gute Unterhaltung im UFA Palast Stuttgart. FILM AB!

 

 

Auszug aus dem Jugenschutzgesetz (JuSchG)

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

1. Kindern unter sechs Jahren,

2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.  

 

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",

2. "Freigegeben ab sechs Jahren",

3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",

4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",

5. "Keine Jugendfreigabe".

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